Anastasia Biefang hat mit ihrem Dating-Profil ihre Verpflichtung zur Wahrung ihres Ansehens vernachlässigt, urteilte ein Gericht im Jahr 2022. Die damalige Kommandeurin Anastasia Biefang erregte 2019 mit ihrem Tinder-Profil den Unmut ihres Arbeitgebers, der Bundeswehr, und erhielt eine Disziplinarstrafe. Obwohl Biefang dagegen ankämpfte, scheiterte sie letztendlich auch vor dem Bundesverfassungsgericht. In einem Streit um die Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils ist eine Bundeswehr-Offizierin vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht in Karlsruhe bekannt gab. Sie hatte versucht, sich gegen eine Disziplinarstrafe zu wehren, die aufgrund des Inhalts ihres Profils auf der Dating-Plattform verhängt wurde. Die damalige Kommandeurin Anastasia Biefang hatte 2019 in ihrem Profil geschrieben: “Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome.” Das war der Bundeswehr zu viel, und ihr Disziplinarvorgesetzter erteilte ihr einen Verweis. Biefang war zu diesem Zeitpunkt Kommandeurin des Informationstechnikbataillons 381 in Storkow. Die Soldatin zog daraufhin vor die Fachgerichte, allerdings ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zuletzt im Mai 2022 den Verweis. Obwohl ihr Verhalten nicht unmittelbar das Ansehen der gesamten Bundeswehr beeinträchtigte, war Biefang ihrer Verpflichtung zur Wahrung ihres eigenen Ansehens nicht nachgekommen, so der 2. Wehrdienstsenat. Sie durfte ihre Worte nicht so wählen, dass ihr Ansehen als Soldatin Schaden nahm. Biefang legte gegen diese Entscheidung unter anderem in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein. Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung Gemäß früheren Angaben wurde sie dabei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Verein QueerBw unterstützt. Ziel war es, mit einem wegweisenden Urteil die sexuelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu stärken. Allerdings bewertete das Bundesverfassungsgericht die Klage als unzulässig, da der Verweis bereits vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde gemäß der Wehrdisziplinarordnung getilgt worden war. Eine solche Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren zu tilgen. Das Ziel der Verfassungsbeschwerde war somit hinfällig, so die Kammer. Biefang hatte nicht in ausreichender Weise dargelegt, warum weiterhin ein Bedarf an rechtlicher Unterstützung bestehen sollte.
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